Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 11.11.1998 – 5 StR 415/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 10. und 11. November 1998, an der
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 11. November 1998 für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom
9, März 1998 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zusätzlich hat es ihn zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, Kredit- und Versicherungsvermittlungen für sich und andere durchzuführen oder durch andere für sich durchführen zu lassen. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, ist unbe-
gründet.
1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Landgericht die bei der Bestimmung des
gesetzlichen Strafrahmens erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und letztlich aufgrund der als gewichtig an-
gesehenen Strafmilderungsgründe das Vorliegen eines be-
sonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint hat. Die Strafe ist im Zusammenspiel von Freiheitsund Geldstrafe und Maßregel noch nicht so milde, daß sie sich nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter
Schuldausgleich zu sein.
2. Die Revision wirkt sich auch nicht zugunsten des Ange-
klagten aus.
a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch ausreichend zu entnehmen, daß das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen für die Tagessatzhöhe rechtsfehlerfrei
geschätzt hat.
b) Einer Beschränkung des ausgesprochenen Berufsverbots
bedurfte es nicht. Der Angeklagte hat die Straftat im Zusammenhang mit einer von ihm zu Betrugszwecken mißbrauchten Firma für Vermittlung von Versicherungen und Krediten
begangen.
Laufhütte Harms Häger
Basdorf Nack