Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.11.1998 – 1 StR 573/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 1998 wird
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auch die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 20. Februar 1997 (6 Ds 34/97) einbezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-
gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht es versäumt, die durch die Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 22. April 1998 (11 Ds 67/98 verb. mit 11 Ds 95/98) wieder selbständig gewordene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 20. Februar 1997 (6 Ds 34/97) ihrerseits aufzulösen und die in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten einzubeziehen. Dies wird klargestellt. Die Einbezie-
hung benachteiligt den Angeklagten nicht, denn das Landgericht
hat dem bei der Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu berücksichtigenden "Gesamtstrafübel" insoweit Rechnung getragen, als es für beide Gesamtstrafen einen "überdurchschnittlich star-
ken Zusammenzug für gerechtfertigt" gehalten hat. Maul Ulsamer Wahl
Boetticher Landau