Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 27.10.1998 – 1 StR 546/98

1. Strafsenat

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0465 007° 5

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

27. Oktober 1998 in der Strafsache

gegen

Dieter Simon KB aus FEW, dort geboren am EEE :::;,

wegen sexueller Nötigung u.a.

u 2t0- MY ABelNT

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die rechtliche Bezeichnung des abgeurteilten Sexualverbrechens entspricht der gesetzlichen Überschrift (S 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Im übrigen hat das Gericht sein Ermessen bei der Fassung der Urteilsformel nicht verletzt (S 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Maul Granderath Brüning

Wahl Landau