Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 27.10.1998 – 1 StR 546/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0465 007° 5
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 546/98 vom
27. Oktober 1998 in der Strafsache
gegen
Dieter Simon KB aus FEW, dort geboren am EEE :::;,
wegen sexueller Nötigung u.a.
u 2t0- MY ABelNT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die rechtliche Bezeichnung des abgeurteilten Sexualverbrechens entspricht der gesetzlichen Überschrift (S 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Im übrigen hat das Gericht sein Ermessen bei der Fassung der Urteilsformel nicht verletzt (S 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Maul Granderath Brüning
Wahl Landau