Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.10.1998 – 5 StR 369/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_369/98 0495 08?
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 26. Oktober 1998 in der Strafsache gegen
Air PB aus Ho. dort geboren am EEE 1974,
wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen
Selbstladewaffen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1998 beschlossen:
l. Das Verfahren wird
a) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter gewerbsmäßiger Vermittlung des Vertriebs einer Schußwaffe (Fall 38 der Urteilsgründe) verurteilt
worden ist,
b) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach $S 154a Abs. 2 StPO dahingehend beschränkt, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Vertriebs von Schußwaffen (Fall 36 der Urteilsgründe) entfällt.
2. Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von halbautomatischen Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über sie, in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten, mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe in Bewirtungsräumen
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und neun Monaten verurteilt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 28. Juli 1998).
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach $S
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigten Auslagen des Angeklagten. Im übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Laufhütte Harms Häger
Basdorf Gerhardt