Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.10.1998 – 5 StR 383/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 13. Oktober 1998 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
13. Oktober 1998 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird in den Fällen 1 bis 5 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
der Steuerhinterziehung beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 1998 wird nach SS 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den
Fällen 1 bis 5 entfällt.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich gemäß § 154a
StPO beschränkt; entsprechend wird der Schuldspruch be-
richtigt. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch (vgl. die
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli
1998).
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