Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 13.10.1998 – 5 StR 383/98

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 13. Oktober 1998 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

13. Oktober 1998 beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird in den Fällen 1 bis 5 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

der Steuerhinterziehung beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März 1998 wird nach SS 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den

Fällen 1 bis 5 entfällt.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren wie aus dem Beschlußtenor ersichtlich gemäß § 154a

StPO beschränkt; entsprechend wird der Schuldspruch be-

richtigt. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch (vgl. die

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli

1998).

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