Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.10.1998 – 1 StR 494/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 494/98 BESCHLUSS

vom

6. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Zur Rüge einer Verletzung der SS 57, 59 und 69 StPO

bemerkt der Senat:

Sollte es sich bei den auf UA 25/26 und 38 mitgeteilten Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen A. ‚ die dieser in der Hauptverhandlung als Ergebnisse seiner Exploration eingeführt hat, nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen handeln, so beruht das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht. Es kann

ausgeschlossen werden, daß der Sachverständige,

wäre er auch als Zeuge gehört und vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte (vgl. BGH NStZ 1993, 245 m. w. Nachw.).

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher