Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 30.09.1998 – 5 StR 417/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 30. September 1998 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

30. September 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

17. April 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beiführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge einen Teil-

erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei. Nicht vollständig belegt sind indes die Voraussetzungen der Qualifikation des $S 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, die nach BGHSt 43, 266 (= BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 3) bei einem Messer der hier vorliegenden Art für die Frage der Bestimmung eines Gegenstandes zur Verletzung von Personen festzustellen sind. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; er schließt bei den hier gegebenen Begleitumständen der Tat aus, daß die insoweit gebotenen weiteren Feststellungen in einer neuen Haupt-

verhandlung zu treffen sein werden.

Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, zumal da die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß $S 31 Nr. 1 BtMG, $S 49 Abs. 2 StGB nicht ausreichend begründet ist, wie die Revision ebenfalls zutreffend beanstandet. Die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wird aller-

dings nach den bisherigen Feststellungen eher fernliegen.

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Pfister Gerhardt