Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 30.09.1998 – 1 StR 453/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 453/98 vom
30. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1998 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin S. K. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wird ab-
gelehnt.
Gründe§
Der Angeklagte war am 3. April 1998 vom Landgericht Freiburg (u.a.) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom 10. September 1998 gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Antrag vom 8. September 1998, dem am 15. September 1998 erstellte Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt waren und der am 16. September 1998 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt die Vertreterin der Nebenklägerin dieser für die Revisionsinstanz Pro-
zeßkostenhilfe zu gewähren.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht möglich ist (BGH VRS 71, 449; BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Pro-
zeßkostenhilfe 13). Anders wäre es nur, wenn bereits vor
Abschluß des Verfahrens ein bescheidungsfähiger Antrag eingegangen wäre (BGHR aaO m.w.Nachw.). Dies ist jedoch, wie
dargelegt, hier nicht der Fall.
Maul Granderath wahl
Boetticher Landau