Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.09.1998 – 5 StR 420/98

5. Strafsenat

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0435 055 *

5 StR_420/98

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 28. September 1998 in der Strafsache gegen

1. Hartmut DB aus ZUR geboren am EEE 1966 in ED,

2. Olaf Ge N m aus Su, dort geboren am m 1356,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1998 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin BEE von

23. September 1998, der dahin verstanden werden kann, ihr nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat in dem Beschluß vom 31. August 1998 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin nicht gehört worden wäre. Im übrigen entspricht der Beschluß (vgl. nur die in ihm zitierten Entscheidungen) der Rechtslage.

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