Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.09.1998 – 5 StR 344/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. September 1998 in der Strafsache gegen

wegen Förderung der Prostitution u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

28. September 1998 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Nebenklägers vom

7’. September 1998 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1998, soweit er die sofortige Beschwerde des Angeklagten

betrifft, wird zurückgewiesen.

Gründe§

Ein Fall, in dem die Nachholung rechtlichen Gehörs geboten wäre, liegt nicht vor. In dem angegriffenen Beschluß sind, soweit es die Entscheidung über die sofortige Beschwerde betrifft, keine „Tatsachen oder Beweisergebnisse“ im Sinne des § 33a StPO verwertet, zu denen der Nebenkläger noch nicht gehört worden wäre. Dies wird vom

Nebenkläger auch selbst nicht behauptet.

Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung des Vorbringens des Nebenklägers im Schriftsatz vom

7. September 1998 nicht zu einer ihm günstigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten führen

können.

Die Auslagen, die dem Nebenkläger durch seine Teilnahme an der Hauptverhandlung entstanden sind, die zu dem in diesem Verfahren zweiten tatrichterlichen Urteil geführt hat, waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen. Das Landgericht hatte in dieser Hauptverhandlung nur noch eine Einzelstrafe wegen einer Tat, die den Nebenkläger nicht

zum Anschluß berechtigt (Förderung der Prostitution in

Tateinheit mit Zuhälterei) sowie eine Gesamtstrafe auszusprechen. In diese war zwar auch die Einzelstrafe wegen des rechtskräftig abgeurteilten Nebenklagedelikts einzubeziehen. Dies allein führt nicht dazu, dem Angeklagten die in der zweiten Tatsacheninstanz entstandenen Nebenklagekosten aufzubürden, denn solches wäre unbillig

(Ss 472 Abs. 1 Satz 2 StPO).

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