Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 16.09.1998 – 5 StR 448/98

5. Strafsenat

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5 StR 448/98 0495 07% BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 16. September 1998 in der Strafsache gegen

1. Volker Helmut POEB aus SC, geboren am EBD 1940 in DEE,

2.0 RE zus N, geboren am EEE 1935 in Du,

3. Dieter K u zus com, geboren am EEE 1950 in ou.

wegen Totschlags u.a.

HD

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1998 beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April

1998 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des

Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Hierzu hat

der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

Die Darlegungen der Beschwerdeführerin ergeben, „daß mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr soll mit dem Rechtsmittel, trotz formal weiterreichenden Antrages, lediglich eine andere, den Angeklagten PB und KB (hinsichtlich des Angeklagten Ri - Fall IND - fehlt es an einer Beschwer der Nebenklägerin; § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ungünstigere Rechtsfolge

erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch ausgeschlossen

(S 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 6).“

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Tepperwien Gerhardt