Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 16.09.1998 – 1 StR 392/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

16. September 1998

In der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

16. September 1998 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2. März 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349

Abs. 2 StPO).

Die Urteilsformel wird hinsichtlich des Angeklagten S. C. entsprechend der verkündeten Fassung dahin ergänzt, daß sich die Anordnung des Verfalls auch auf einen Betrag von

65,90 Sfr. erstreckt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge des Angeklagten S. C. ‚ mit der die Verletzung der SS 207, 243 Abs. 3 StPO

geltend gemacht wird, bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensrüge zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden ist. Jedenfalls beruht das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler. Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 16. Januar

1998 nur zwei rechtlich selbständige Fälle der

Anklagepunkte I. und II. des Anklagesatzes nicht zugelassen. Nur insoweit hätte die Staatsanwaltschaft nach $S 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine neue Anklage einreichen müssen. Die Anklagepunkte I. und II. betrafen jedoch allein den Mitangeklagten N. ‚ der keine Revision ein-

gelegt hat.

Schäfer Granderath Brüning

Wahl Boetticher