Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.09.1998 – 1 StR 455/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. September 1998

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß S 346 Abs. 2 StPO am 15. September 1998 beschlossen:

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Mai 1998 wird

verworfen.

Gründe§

Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:

"Das Landgericht hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Februar 1998 zutreffend als unzulässig verworfen, da die fristge-

recht eingelegte Revision nicht begründet worden ist.

Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ist kein Raum, da eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht vorliegt und nicht ersichtlich ist, daß der Beschuldigte hieran ohne sein Verschulden gehindert war. Der Beschuldigte hat am 6. Februar 1998 bei einer Besprechung mit seinem Verteidiger erklärt, mit der Unterbringung und dem Verbleib im Be-

zirkskrankenhaus Mainkofen einverstanden zu sein."

Zwei Wochen später teilte die Betreuerin des Beschuldigten, seine Mutter, dem Verteidiger mit, daß gegen das

Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden soll.

Schäfer Maul Granderath

Wahl Boetticher