Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 09.09.1998 – 3 StR 302/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL§

vom

9. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 9. September 1998, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,

Dr. Miebach,

winkler,

Dr. Boetticher

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom

29. Januar 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrügen und der Sachrüge zum Schuldspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Diese Rügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1998 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung

stand.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind

die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung nicht zu

beanstanden. Soweit der Generalbundesanwalt meint nicht ausschließen zu können, daß bei Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Geschädigten auf eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Für die Strafkammer waren die vom Generalbundesanwalt vermißten Erwägungen ersichtlich

keine bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO.

Im übrigen ist die verhängte Strafe auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten im Hinblick auf Intensität und Brutalität der Tatausführung nicht überhöht.

Rissing-van Saan Blauth Miebach

winkler Boetticher