Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 09.09.1998 – 3 StR 302/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
URTEIL§
vom
9. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 9. September 1998, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth,
Dr. Miebach,
winkler,
Dr. Boetticher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
29. Januar 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrensrügen und der Sachrüge zum Schuldspruch hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Diese Rügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 1998 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung
stand.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind
die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung nicht zu
beanstanden. Soweit der Generalbundesanwalt meint nicht ausschließen zu können, daß bei Berücksichtigung des eigenen Verhaltens der Geschädigten auf eine für den Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt worden wäre, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Für die Strafkammer waren die vom Generalbundesanwalt vermißten Erwägungen ersichtlich
keine bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO.
Im übrigen ist die verhängte Strafe auch angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten im Hinblick auf Intensität und Brutalität der Tatausführung nicht überhöht.
Rissing-van Saan Blauth Miebach
winkler Boetticher