Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 09.09.1998 – 2 StR 429/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 429/98 vom
9. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. April 1998 wird als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat ($S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu än-
dern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht er-
sichtlich.
Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Rechtsmittelverzicht wurde nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zu Protokoll erklärt.
Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte
Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß