Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 357/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 357/98 vom
26. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 26. August 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. April 1998 im Einzelstrafausspruch im Fall 7 und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf
(s 349 Abs. 2 StPO).
Im Fall 7 (UA S. 8) hat das Tatopfer auf Aufforderung
des Angeklagten, während dieser an seinem Glied manipulier-
te, an sich selbst sexuelle Handlungen vorgenommen. Zu einer körperlichen Berührung des Kindes durch den Angeklagten kam es dabei nicht. Ein solches Verhalten ist nicht nach
§ 176 Abs. 1 StGB strafbar, denn diese Regelung erfaßt nur Handlungen, bei denen es zum Körperkontakt zwischen dem Täter und dem Kind gekommen ist (BGHSt 29, 336; 38, 68, 70; 41, 242, 243; 285, 287; BGH NStZ 1992, 433 = BGHR StGB
§ 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 4; Tröndle, StGB 48. Aufl.
§ 176 Rdn. 3 und 7). Das Vorgehen des Angeklagten erfüllt aber die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 und 2 StGB (jetzt S 176 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung durch das 6. StRG). Da der Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB a.rF. deutlich niedriger als der des $S 176 Abs. 1 StGB a.F. ist, kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht in diesem Fall eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängten zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt hätte. Diese Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Die übrigen Einzel-
strafen werden hiervon aber nicht berührt.
Theune Detter Maatz Otten Rothfuß