Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 151/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 151/98 vom
26. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
26. August 1998 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts wiesbaden vom 7. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
verurteilt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse. Die durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat jeder Be-
teiligte selbst zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm im Rahmen des Adhäsionsverfahrens die Zahlung von 20.000 DM Schmerzensgeld an den
Verletzten D. auferlegt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Schmerzensgeldanspruch, im übrigen ist
sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zu den bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehören nicht nur die Schwere der Tat und die erlittenen Verletzungen des Opfers, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Es soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligenden Härte für den Schädiger wird (vgl. BGHR StPO 8 403 - Anspruch 3). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar be-
rücksichtigt, obgleich die Umstände dazu drängten.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Schmerzensgeldausspruch kam nicht in Be-
tracht (BCHR a.a.O0.).
Von einer Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch
wird damit abgesehen.
Theune Detter Maatz
Otten Rothfuß