Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 26.08.1998 – 2 StR 151/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

26. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

26. August 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts wiesbaden vom 7. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes

verurteilt worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse. Die durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat jeder Be-

teiligte selbst zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm im Rahmen des Adhäsionsverfahrens die Zahlung von 20.000 DM Schmerzensgeld an den

Verletzten D. auferlegt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Schmerzensgeldanspruch, im übrigen ist

sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zu den bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehören nicht nur die Schwere der Tat und die erlittenen Verletzungen des Opfers, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten. Es soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligenden Härte für den Schädiger wird (vgl. BGHR StPO 8 403 - Anspruch 3). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar be-

rücksichtigt, obgleich die Umstände dazu drängten.

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Schmerzensgeldausspruch kam nicht in Be-

tracht (BCHR a.a.O0.).

Von einer Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch

wird damit abgesehen.

Theune Detter Maatz

Otten Rothfuß