Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.08.1998 – 3 StR 359/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 19. August 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 1998

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch den Umstand, daß der Angeklagte nur wegen

einer einzigen Tat des Zuwiderhandelns gegen ein

vereinsrechtliches Betätigungsverbot, statt we-

gen tatmehrheitlicher Vergehen gemäß S 20 Abs. 1

Nr.

4 VereinsG (vgl. BGHSt 43, 312) verurteilt

worden ist, ist er nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Kutzer

Rissing-van Saan

Miebach Pfister

Blauth