Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.08.1998 – 3 StR 359/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Der 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 19. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 1998
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch den Umstand, daß der Angeklagte nur wegen
einer einzigen Tat des Zuwiderhandelns gegen ein
vereinsrechtliches Betätigungsverbot, statt we-
gen tatmehrheitlicher Vergehen gemäß S 20 Abs. 1
Nr.
4 VereinsG (vgl. BGHSt 43, 312) verurteilt
worden ist, ist er nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach Pfister
Blauth