Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 18.08.1998 – 5 StR 390/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0495 054
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 18. August 1998 in der Strafsache
gegen
Frank wW cu: Ve OU geboren am EB 1355 in Ag,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
18. August 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß der Tatrichter keinen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hören mußte und daß er Schuldunfähigkeit mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen hat, und zwar trotz einiger mißverständlicher
Wendungen (UA S. 16, 19, 20) zweifelsfrei.
Angesichts des beträchtlichen Gewichts der Taten schließt der Senat aus, daß eine genauere Erörterung der Ursachen der Verfahrensverzögerung und die grundsätzlich gebotene exakte Bestimmung ihrer Kompensation bei der Rechtsfol-
genbemessung im Ergebnis - auch vor dem Hintergrund der
geistigen Struktur des Angeklagten und der festgestellten Besonderheiten in seinen Lebensverhältnissen - zu einer
noch milderen Bestrafung hätte führen können.
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