Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.08.1998 – 5 StR 390/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0495 054

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. August 1998 in der Strafsache

gegen

Frank wW cu: Ve OU geboren am EB 1355 in Ag,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

18. August 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. April 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß der Tatrichter keinen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hören mußte und daß er Schuldunfähigkeit mit rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgeschlossen hat, und zwar trotz einiger mißverständlicher

Wendungen (UA S. 16, 19, 20) zweifelsfrei.

Angesichts des beträchtlichen Gewichts der Taten schließt der Senat aus, daß eine genauere Erörterung der Ursachen der Verfahrensverzögerung und die grundsätzlich gebotene exakte Bestimmung ihrer Kompensation bei der Rechtsfol-

genbemessung im Ergebnis - auch vor dem Hintergrund der

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geistigen Struktur des Angeklagten und der festgestellten Besonderheiten in seinen Lebensverhältnissen - zu einer

noch milderen Bestrafung hätte führen können.

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