Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.08.1998 – 4 StR 216/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, daß das Landgericht in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten und der Taten bei Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB in der Fassung des 6. StRG auf geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer -Goßner Detter

Solin-Stojanovi* Ernemann

Athing