Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 05.08.1998 – 5 StR 242/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 242/98
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
5. August 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Januar 1998 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der Tatausführung und der erheblichen Vorstra-
fen des Angeklagten schließt der Senat aus, daß der
Tatrichter selbst bei Anwendung des Strafrahmens des
§ 250 Abs. hatte.
2 StGB n.F. eine geringere Strafe verhängt
Es bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung, wie der
vom Angeklagten verwendete mit Platzpatronen geladene
Gasrevolver beschaffen war und ob eine solche Waffe unter
den Tatbestand des S$S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. fällt.
Auch brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob sich der
Angeklagte der nicht durch Panzerglas geschützten Spar-
kassenmitarbeiter und Kunden durch die Drohung mit der
Waffe bemächtigt (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigten 1) und damit den Tatbestand des $S 239a Abs. 1 StGB
(Mindesstrafe fünf Jahre) verwirklicht hat.
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Nack Gerhardt