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BGH Beschluss vom 05.08.1998 – 5 StR 242/98

5. Strafsenat

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5 StR 242/98

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

5. August 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Januar 1998 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der Tatausführung und der erheblichen Vorstra-

fen des Angeklagten schließt der Senat aus, daß der

Tatrichter selbst bei Anwendung des Strafrahmens des

§ 250 Abs. hatte.

2 StGB n.F. eine geringere Strafe verhängt

Es bedarf deshalb keiner weiteren Sachaufklärung, wie der

vom Angeklagten verwendete mit Platzpatronen geladene

Gasrevolver beschaffen war und ob eine solche Waffe unter

den Tatbestand des S$S 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. fällt.

Auch brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob sich der

Angeklagte der nicht durch Panzerglas geschützten Spar-

kassenmitarbeiter und Kunden durch die Drohung mit der

Waffe bemächtigt (BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigten 1) und damit den Tatbestand des $S 239a Abs. 1 StGB

(Mindesstrafe fünf Jahre) verwirklicht hat.

Laufhütte Harms Basdorf

Nack Gerhardt