Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 05.08.1998 – 2 StR 121/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. August 1998 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

5. August 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. September 1997 mit den Feststel-

lungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 7, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe ver-

urteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklag-

ten S. und die Revision des Angeklagten 2. werden verworfen. Der Angeklagte 2. hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten Z. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklag-

ten ergeben.

2. Dasselbe gilt für die Verurteilung des Angeklagten S. mit Ausnahme der in den Fällen II 7, 8, 10 und 12

der Urteilsgründe.

Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen hier die Annahme von Mittäterschaft an den vom Angeklagten Z. begangenen Taten des Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge nicht. Einen konkreten Tat-

beitrag des Angeklagten S. hat das Landgericht hier nicht festgestellt. Selbst die Annahme, daß S. von diesen Taten des Angeklagten 2. wußte, ist nicht hinrei-

chend mit Tatsachen belegt.

Die pauschalen Aussagen zweier außenstehender Zeugen, Ss. habe "über alle Geschäfte des Z. genau Bescheid gewußt" (UA S. 20), bzw. sie hätten ihre Drogengeschäfte koordiniert, eine gemeinsame Kasse geführt und die Verkaufspreise abgesprochen (UA S. 15), vermag eine Beteiligung des Angeklagten S. an den Taten II 7, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe nicht hinreichend zu belegen. Daß Z.

den Angeklagten S. in jedem Falle über seine Geschäfte

informierte und den Gewinn aus seinen Betäubungsmittelgeschäften mit S. teilte, konnte ein außenstehender Zeuge in der Regel nicht wissen. Warum es hier ausnahmsweise an-

ders gewesen sein soll, hat das Landgericht nicht dargetan.

In den Fällen II 7 und 12 wurden im übrigen die von Z. vereinbarten Betäubungsmittelgeschäfte nicht durchgeführt, so daß kein Geld in eine gemeinsame Kasse geflossen sein

kann.

3. Der Wegfall der erheblichen Einzelstrafen in den Fällen II 7, 8, 10 und 12 hat die Aufhebung des Gesamtstra-

fenausspruchs zur Folge.

Theune Detter Bode

Otten Ernemann