Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 04.08.1998 – 1 StR 345/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
4. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Mordmerkmale der "Heimtücke" und der "Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen" werden von den hierfür be-
deutsamen Feststellungen getragen.
1. Maßgebend hierfür war in erster Linie, daß die Überzeugung des Landgerichts, es habe vor der Tat nicht den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten "Riesenkrach" mit seinem Vater gegeben, im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Denn - neben anderen Ungereimtheiten in der Einlassung des Angeklagten - die Annahme, der Vater würde keinesfalls fünf Stunden lang die überraschende Kenntnisnahme von der fristlosen Kündigung des Angeklagten wegen Diebstahls kommentarlos für sich behalten haben, beruht angesichts der geschilderten Charaktere, des Umfeldes und der Umstände auf einer
sehr naheliegenden an Fakten orientierten
Schlußfolgerung. Sie wird nicht in Frage gestellt durch sonstige als Tatsachen behandelte detaillierte angebliche Gedankengänge des Angeklagten, die zwar so möglich oder auch naheliegend sind, aber eher auf allgemeinen
Erwägungen des Landgerichts beruhen.
Zur Heimtücke hat das Landgericht entgegen dem Vortrag der Revision nicht allein aus der Blutanhaftung an der linken Innenhand den Schluß gezogen, der Schlag auf die zur Abwehr erhobene linke Hand sei der Zweite gewesen. Der Angeklagte hat sich selber dahin eingelassen, der erste Schlag sei auf den Hinter-
kopf (Genick) erfolgt.
Die Verfahrensrügen zur Aufklärungsnotwendigkeit und Nichterörterung behaupteter Blutanhaftungen (auch) an der rechten Hand greifen schon deswegen nicht durch, weil sie nicht
geeignet wären, die Feststellung zur Entstehung von Blutanhaftung an der linken Hand in
Frage zu stellen.
Das Verletzungsbild am Hinterkopf des Opfers steht der vom Landgericht angenommenen Standposition des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht entgegen. Es ist (auch) abhängig von der nicht exakt feststellbaren Kopf- und Kör-
perhaltung des Opfers beim Schlag.
Das Landgericht hat die Motive des Angeklag-
ten zur Tötung des Vaters eindeutig festge-
stellt und zutreffend als niedrige Beweggrün-
de bewertet. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, daß am Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen hierzu kein Zweifel bestehen kann, daß sich der Angeklagte bei der Tat also der Umstände bewußt war, die den Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen lassen und daß er deren Bedeutung für die Tat erfaßt hat. Diese Überlegungen waren gerade der Anlaß zum Handeln. Eine gesonderte Erörterung der inneren Tatseite des
Mordmerkmals war hier nicht veranlaßt.
Zwar handelte es sich um eine spontane Tat. Der besondere Fall, in dem die Rechtsprechung bei zugrundeliegenden "gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen" eine Erörterung zu deren gedanklichen Beherrschung und willensmä-Bigen Steuerung verlangt (Spontanreaktion aus nichtigem Anlaß, BGH StV 1987, 150) liegt
hier nicht vor (vgl. hierzu grundlegend: BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 15 = NStzZ 1989, 263).
Schäfer Maul
Brüning
wahl Landau