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BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 3 StR 295/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

29. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat kei-

nen Bestand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausge-

führt:

"Der

hen

Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht beste-

bleiben. Das Urteil leidet an einem Darstellungs-

mangel insoweit, als für das Revisionsgericht nicht

feststellbar ist, ob die Einbeziehung der Einzelstra-

fen 12. hat die

31.

aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom Januar 1996 zu Recht unterblieb. Der Tatrichter sich an der Einbeziehung gehindert gesehen, weil Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom

Oktober 1995 eine Zäsur bilde (UA S. 30). Derar-

tige Zäsurwirkung käme dem letztgenannten Urteil zu,

wenn die der Verurteilung vom 12. Januar 1996 zugrun-

deliegenden Taten nach dem 31. Oktober 1995 begangen

wurden. Dies kann dem Urteil indes nicht entnommen

werden

Die

12.

Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom

Januar 1996 wäre auch dann - mit der Folge eines

vorzunehmenden Härteausgleichs - zu Recht unterblie-

ben,

wenn die gebildete Gesamtstrafe zum Zeitpunkt

des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits vollständig vollstreckt war. Auch hierzu verhält sich in-

des das angefochtene Urteil nicht."

Dem tritt der Senat bei.

Kutzer Zschockelt Miebach

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