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BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 2 StR 287/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

29. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 29. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verur-

teilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 177 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, ist unbegründet im Sinne des

s 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch war jedoch entsprechend dem Antrag

des Generalbundesanwalts dahin zu berichtigen, daß der An-

geklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperver-

letzung verurteilt ist.

Durch das 33. StrÄndG sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des $S 178 StGB a.rF. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (S 177 Abs. 1 StGB). In Fällen, in denen das Regelbeispiel des $S 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vollendet ist, ist der Tatrichter nicht gehindert, den Täter (nur) wegen "Vergewaltigung" zu verurteilen (BGH StV 1998, 381, 382 zu S$S 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 301/98).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend ändern. $S 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nur die se-

xuelle Nötigung im Urteilstenor in Wegfall kommt.

§§ 177 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164), in Kraft getreten am 1. April 1998, ist nicht das mildere Recht, so daß es bei der Anwendung des

Tatzeitrechts verbleibt.

Die Berichtigung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch unberührt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht geän-

dert hat.

Der Tatrichter durfte die verschiedenen Tatmodalitäten, die nach altem Recht zur Annahme von Tateinheit zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung geführt hätten, strafschärfend berücksichtigen, auch wenn der Schuldspruch

insoweit "nur" auf Vergewaltigung lautet.

Daß der Tatrichter bei der Strafzumessung von der Verwirklichung mehrerer Tatbestände ausgegangen ist, bleibt daher - abgesehen davon, daß ohnehin in Tateinheit eine Körperverletzung gegeben ist - ohne Auswirkungen auf den

Strafausspruch. Der Schuldumfang ist für die Strafzumessung

derselbe geblieben.

Niemöller Theune Detter

Bode Rothfuß