Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.07.1998 – 1 StR 71/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 71/98 vom 29. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Daß der Angeklagte wegen Betruges in 237 rechtlich selbständigen Fällen verurteilt worden ist, beschwert ihn im Ergebnis nicht. Der Senat vermag angesichts der Vielzahl und des Gewichts der zu Lasten des Angeklagten angeführten Strafzumessungsgründe auszuschließen, daß sich die Bewertung seines Verhaltens als eine einzige Tat auf den Schuldumfang ausgewirkt und das Landgericht in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt hätte (vgl. BCGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher