Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 23.07.1998 – 4 StR 261/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 261/98 vom
23. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 23. Juli 1998 gemäß S 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. 8$SS$S 309, 311 StPO be-
schlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. März 1997 im Ausspruch über die Entschädigungspflicht der Staatskasse für die in diesem Verfahren gegen den Angeklagten vollzogene Auslieferungs- und Untersuchungs-
haft aufgehoben.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen und ihm zugleich Entschädigung aus der Staatskasse ”für die in diesem Verfahren erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft” zugesprochen. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch durch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Die mit der Revision verbundene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gemäß § 8 Abs. 3 StrEG hat hingegen Erfolg.
Das Landgericht hat einen Versagungsgrund verneint. Es hat sich dabei auf die Feststellung beschränkt, ”Gründe, die eine Entschädigung ausschließen könnten, insbesondere daß der Angeklagte durch sein Verhalten bei oder nach dem Schußwechsel die Strafverfolgungsmaßnahmen vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht haben könnte, (seien) nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß sich der Angeklagte nach dem Schußwechsel zunächst nicht dem Verfahren gestellt
(habe), (reiche) allein nicht aus, um einen Entschädigungs-
anspruch unter dem in § 5 Abs. 2 StrEG herrschenden Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs zu versagen” (UA 35). Es kann dahinstehen, ob dieser Begründung eine ausreichende Prüfung der Versagungsgründe nach SS 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 StrEG zugrundeliegt. Daß der Angeklagte sich nach seiner Auslieferung in dem Verfahren nicht zur Sache geäußert hat (vgl. SA Bd. IV Bl. 82; Protokollband Bl. 4), stellt allerdings keinen Versagungsgrund dar ($S 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StrEG). Ob dies auch auf sein Aussageverhalten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zutrifft (vgl. SA Bd. XI Bl. 106), bedarf gegebenenfalls weiterer Klärung (vgl. dazu BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 1 und 4). Allerdings bringt auch die Beschwerdeführerin keine Umstände vor, die eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung nahelegen könnten. Ersichtlich hat die Beschwerdeführerin ihre sofortige Beschwerde allein auf ihren - im Ergebnis erfolglosen - Revisionsangriff gegen die den Freispruch tragenden Schuldfeststellungen stützen
wollen.
Die Entschädigungsentscheidung ist aber aufzuheben, weil hierfür noch kein Raum war und ist. Das Verfahren ist auch nach der Revisionsentscheidung vom heutigen Tage noch nicht endgültig abgeschlossen, wie dies § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG voraussetzt. Durch die Anklage vom 8. Juli 1996 ist dem Angeklagten eine weitere Straftat, und zwar gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, zur Last gelegt worden (SA Bd XII Bl. 3 ££f Fall I.). Hinsichtlich dieses Anklagepunktes wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1997 ab-
getrennt (Protokollband Bl. 77). Damit bleibt das Schwurge-
richt insoweit weiterhin mit der Sache befaßt. Eine diesbezügliche endgültige Entscheidung ist den dem Senat vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Erst wenn das Verfahren jedoch auch insoweit seine endgültige und vollständige Erledigung gefunden hat, ist über die Entschädigungspflicht zu entscheiden (vgl. BGHR StrEG § 8 Verfahrensabschluß 1).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann