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BGH Urteil vom 23.07.1998 – 4 StR 162/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil§

vom

23. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4.

- 2 -

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin aus Berlin für den Angeklagten A. ‚

Rechtsanwältin aus Berlin für den Angeklagten B.

als Verteidigerinnen,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober

1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hatte die Angeklagten durch Urteil vom 8. November 1996 jeweils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafen zur

Bewährung hatte es zurückgestellt.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 15. Mai 1997 die Schuldsprüche jeweils in versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geändert, die Strafaussprüche mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine an-

dere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat nunmehr mit Urteil vom 9. Oktober 1997 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Schuldsprüche die Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt.

Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die Höhe der verhängten Jugend-

strafen und deren Aussetzung zur Bewährung.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann