Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 23.07.1998 – 4 StR 162/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
vom
23. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4.
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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin aus Berlin für den Angeklagten A. ‚
Rechtsanwältin aus Berlin für den Angeklagten B.
als Verteidigerinnen,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober
1997 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hatte die Angeklagten durch Urteil vom 8. November 1996 jeweils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafen zur
Bewährung hatte es zurückgestellt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 15. Mai 1997 die Schuldsprüche jeweils in versuchten Mord in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geändert, die Strafaussprüche mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine an-
dere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nunmehr mit Urteil vom 9. Oktober 1997 unter Zugrundelegung der rechtskräftigen Schuldsprüche die Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
setzt.
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet die Höhe der verhängten Jugend-
strafen und deren Aussetzung zur Bewährung.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann