Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 22.07.1998 – 3 StR 282/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

22. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kre-

feld vom 2. März 1998 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung und im Fall II.9 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung, wegen versuchter Vergewaltigung in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünfzehn Fällen verurteilt

ist.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.7 - weil die Anwendung von Gewalt den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist - und im Fall II.9 - weil insoweit eine Sachverhaltsschilderung fehlt - gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall II.7 und von einem Jahr im Fall II.9 zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch 25 Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister