Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 22.07.1998 – 2 StR 40/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
22. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom
25. September 1997
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub ent-
fällt,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: ein Jahr sechs Monate) und wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen war das Tatopfer im Fahrzeug des A. T. von den drei weiteren Tatbeteiligten und dem Angeklagten unter Schlägen aufgefordert worden, den Aufenthaltsort einer für T. arbeitenden, nunmehr aber verschwundenen Prostituierten anzugeben. Auf Aufforderung T. wurde die Wohnung des Angeklagten, der zunächst selbst verdächtig war, etwas mit dem Verschwinden der Frau zu tun zu haben, zur weiteren Einwirkung auf das Tatopfer aufgesucht. Im Keller der Wohnung wurde es von A. T. und dessen Bruder D. erneut mißhandelt und veranlaßt, seine Geldbörse mit Scheck- und Kreditkarte herauszugeben. Die Kammer hat nicht ausschließen können, daß die Täter den Erpressungsvorsatz erst dort gefaßt haben und der Angeklagte, der sich in den oberen Räumen aufgehalten hatte, erst kurze Zeit später durch das Tatopfer von ihrem Vorgehen unterrichtet wurde. Obwohl dem Angeklagten bewußt war, daß
die drei weiteren Beteiligten beabsichtigten, mit der
Scheck- und Kreditkarte des Opfers Geld von dessen Konten abzuheben, fuhr er gemeinsam mit ihnen und dem Tatopfer im PKW des A. T. zu einem Parkplatz in der Nähe einer Bankfiliale. Dort verabschiedete er sich, während das Tatopfer unter Bewachung der weiteren Fahrzeuginsassen blieb. Er nahm noch wahr, daß D. T. den Geldautoma - ten der Bank aufsuchte und Geld einsteckte. Insgesamt wurden im Laufe der Nacht 4.000 DM von den Konten des Opfers abgehoben. Der Angeklagte hat von dem Geld nichts erhalten.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe die drei weiteren Beteiligten bei dem von ihnen begangenen erpresserischen Menschenraub psychisch unterstützt. Der Begleitung zur weiteren Tatausführung auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Parkplatz komme "die Bedeutung einer schlüssig erklärten Billigung ihres Entschlusses zu, mit Hilfe der EC-Karte das Konto ihres Opfers zu plündern". Aufgrund seiner vorangegangenen Tatbeiträge sei ihm auch klar gewesen, daß die übrigen Beteiligten sein Verhalten als Billigung des weite-
ren Vorgehens auffassen mußten.
Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte hat zu dem von den weiteren Beteiligten verübten erpresserischen Menschenraub nicht "Hilfe geleistet". Es
fehlt an einem die Haupttat fördernden Beitrag.
Bedenken begegnet schon die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Mitfahren im Fahrzeug des A. T. die Erpressungshandlung gebilligt. Noch in der Wohnung hatte der Angeklagte dem Tatopfer erklärt, es werde, falls es mit dem Verschwinden der Prosti-
tutierten nichts zu tun habe, die Sachen zurückerhalten.
Dies ebenso wie sein Sichentfernen, bevor es zu den Abhebungen kam, lassen eher eine gegenteilige Deutung zu. Aber selbst wenn das Verhalten des Angeklagten vor dem Hintergrund seiner vorangegangenen Tatbeiträge den von der Kammer gezogenen Schluß zuläßt, kann eine Billigung im Sinne eines bloßen Einverständnisses mit dem weiteren Vorgehen der Täter noch nicht als Hilfeleistung gewertet werden. Eine die Tat fördernde Handlung kann darin - wie die Kammer nicht verkannt hat - nur gesehen werden, wenn die Täter in ihrer Bereitschaft, die Tat fortzusetzen, durch die ihnen erkennbare Billigung des Angeklagten bestärkt worden sind. Daß die drei offenbar in einem Lager stehenden Tatbeteiligten, die ersichtlich bereit waren, ihre Interessen gewaltsam durchzusetzen, sich von der Haltung und den Handlungen des Angeklagten in irgendeiner Weise haben beeinflussen lassen, ist jedoch nicht dargetan und auch fernliegend. Dies steht aber auch der Annahme entgegen, der Angeklagte habe, wie der Generalbundesanwalt meint, jedenfalls durch seine vorangegangenen Tatbeiträge bei den weiteren Beteiligten den Eindruck uneingeschränkter Solidarität erweckt und sie dadurch in ihrer Tatbereitschaft gestärkt. Angesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit, der sich das Tatopfer auch ohne den Angeklagten gegenüber sah, bieten die Feststellungen schließlich auch keine Grundlage dafür, eine Unterstützungshandlung des Angeklagten in einer durch seine Anwesenheit und die vorangegangenen Tatbeiträge verursachten weiteren Einschüchterung des Opfers zu sehen. Tatsächlich hat sich das Opfer auch nicht zur Wehr gesetzt, nachdem der An-
geklagte weggegangen war.
Die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub kann danach keinen Bestand haben. Die Änderung im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der davon betroffenen
Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
RiBGH Niemöller und RiBGH Rothfuß sind wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Detter Detter
Bode Otten