Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 22.07.1998 – 2 StR 234/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. Juli 1998 in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 22. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 239 a Abs. 2 StGB zugrundegelegt und wegen einer nicht ausschließbaren verminderten Schuldfähigkeit von der Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49

Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, jedoch als Mindeststrafe fehlerhaft Freiheitsstrafe von einem Jahr anstelle von drei Monaten angenommen. Im Hinblick darauf, daß die Strafe sich nicht an der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe orientiert, schließt der Senat aus, daß der

Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Niemöller Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Niemöller