Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 21.07.1998 – 5 StR 231/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 21. Juli 1998 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

21. Juli 1998 beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte N im Fall II.1.jJ) der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten N wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Ausspruch über die in den Fällen II.1.c) und e) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamt-

strafenausspruch sowie

b) im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung der Kraftfahrzeuge aufgeho-

ben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten N und die Revision der Angeklagten H werden nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten N ‚ an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die Angeklagte H hat die Kosten ih-

res Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten N wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte H wegen gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Einziehung von zwei Kraftfahrzeugen angeordnet. Die Revision des Angeklagten N ‚ mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, während die auf die Sachrüge gestütz-

te Revision der Angeklagten H unbegründet ist.

Soweit der Angeklagte N im Fall II.1.j) der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des

Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

Im Hinblick auf den Strafausspruch hat die Revision des Angeklagten in den Fällen II.1.c) und e) der Urteilsgrün-

de Erfolg. Die verhängten Einzelstrafen von zehn und

acht Monaten können aus den Gründen der Antragsschrift zu II 2 des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 1998 nicht bestehen bleiben. Der Wegfall von drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die Einziehung der Kraftfahrzeuge hat keinen Bestand (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1995 - 3 StR 280/95 -).

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die sehr knappen Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an

den betreffenden Kraftfahrzeugen zu ergänzen.

Laufhütte Harms Basdorf

Nack Gerhardt