Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 15.07.1998 – 2 StR 223/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

15. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 15. Juli 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom

1. Dezember 1997 werden mit der Maßgabe verworfen, daß beim Angeklagten W. die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und beim Angeklagten R.

die Anordnung des Verfalls von DM 422,66 entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind - von nachfolgenden Maßgaben abgesehen - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Beim Angeklagten W. ‚ der u.a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen wurde, hatte die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu entfallen. Denn bei geringen Mengen verdrängt der Tatbestand des Erwerbs den Tatbestand des Besitzes (vgl. BGH, Urt. vom 19. November 1997 - 2 StR 359/97 - m.w.Nachw.). Der Senat schließt aus, daß sich der fehlerhafte Schuldspruch auf den

Strafausspruch ausgewirkt hat.

Beim Angeklagten R. mußte die Anordnung des Verfalls von DM 422,66 in Wegfall kommen. Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen, die diese Anordnung rechtfertigen. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Auch insoweit war daher von einer

Zurückverweisung der Sache abzusehen.

Niemöller Theune Bode

Otten Rothfuß