Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 08.07.1998 – 2 StR 251/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 251/98 vom
8. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
8. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Straf-
ausspruch richtet (8 349 Abs. 2 StPO).
Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß $S 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsan-
stalt anzuordnen.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte dro-
genabhängig; er konsumiert Crack.
In den Jahren 1994 und 1995 wurde er wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und 1996 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Im vorliegenden Fall tauschte er die Tatbeute noch am Tattag gegen zwei Cracksteine ein. Bei der Strafzumessung ist der Tatrichter, der rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen der § 8$S 20, 21 StGB verneint hat, davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Tat zur Finanzierung
seines Drogenkonsums begangen hat.
Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.
Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen blei-
ben.
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß