Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.07.1998 – 5 StR 297/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _297/98
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Juli 1998 in der Strafsache gegen
Skender M (EEE aus CD, geboren am EEE 1965 ir um,
wegen versuchten Totschlags,
E
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1998 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 23. Februar 1998 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
f?
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er sich „wegen blo-Ber Beleidigungen .... aus Rachsucht zu Straftaten gegen das Leben“ (UA S. 21) entschlossen habe. Damit setzt es sich in Widerspruch zu dem als strafmildernd gewerteten Umstand der schweren Beleidigung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Fehler bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.
Im Rahmen der Strafzumessung wird der neue Tatrichter Erwägungen zu vermeiden haben, die dahin mißverstanden werden könnten, daß sich aus der Eigenschaft als Asylbewerber eine gesteigerte Pflicht ergibt, keine Gewalttaten zu begehen (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung
2. Aufl. Rdnr. 255; BGR StGB S 46 Abs. 2 Lebensumstände 12, 13).
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt