Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.07.1998 – 5 StR 281/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L495 071
5 StR _281/98
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 7. Juli 1998
in der Strafsache gegen
Utz DE aus CAM, geboren am ED 1973 in DIEB,
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
7. Juli 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 1998 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts (S 354
Abs. 1 StPO) nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird und die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 3. September 1997 (210 Ds 701 Js 5342/97) entfällt; diese Strafe bleibt gesondert bestehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Die durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 3. September 1997 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten mit Bewährung für eine im November 1996 begangene
u 8
Tat durfte wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 15. Oktober 1996 nicht in die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe einbezo-
gen werden.
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