Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 03.07.1998 – 2 StR 255/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 3. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 28. Januar 1998

a)

aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1a (Fall B. ) wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse auferlegt,

im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte ist schuldig des

Betruges in 25 Fällen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Soweit der Angeklagte im Fall II 1 a der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil von B. - Schaden 11.000 DM) verurteilt worden ist, mußte das Verfahren eingestellt werden ($S 206 a StPO), da der Senat nicht ausschließen kann, daß diese Tat gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt ist.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die in Wegfall gekommene Einzelstrafe von sechs Monaten die Gesamtstrafe beein-

flußt hat.

Niemöller Detter Bode

Tolksdorf Rothfuß