Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.07.1998 – 2 StR 255/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 255/98 vom
3. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 3. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 28. Januar 1998
a)
aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1a (Fall B. ) wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse auferlegt,
im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist schuldig des
Betruges in 25 Fällen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte im Fall II 1 a der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil von B. - Schaden 11.000 DM) verurteilt worden ist, mußte das Verfahren eingestellt werden ($S 206 a StPO), da der Senat nicht ausschließen kann, daß diese Tat gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt ist.
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die in Wegfall gekommene Einzelstrafe von sechs Monaten die Gesamtstrafe beein-
flußt hat.
Niemöller Detter Bode
Tolksdorf Rothfuß