Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 02.07.1998 – 1 StR 280/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli

1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 3. März 1998

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe neben der Einfuhr durch den Transport des Heroins auch als Täter mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar kann grundsätz-

lich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 245 m.w.Nachw.). Es bedarf aber gerade insoweit der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts

(BGHR BtMG sS 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36).

Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, daß der Angeklagte Einfluß auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts oder auf die Gestaltung von Übernahme und Transport hatte. Mit dem Anund Verkauf hatte er danach gleichfalls nichts zu tun. Soweit das Landgericht demgegenüber im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, er habe sein Reiseziel Deutschland selbst ausgewählt, er sei von keinem anderen nach Deutschland geschickt worden und habe selbst nicht behauptet, daß ihm von irgendjemand eine Anfahradresse mitgeteilt worden sei, sollen damit keine Feststellungen über seine Tatbeteiligung getroffen werden, sondern nur - in auf den ersten Blick mißverständlicher Weise - mit seiner eigenen Einlassung sein Einwand widerlegt werden, er sei gutgläubig gewesen. Festgestellt ist dagegen, daß dem Angeklagten der Transport oblag und er dafür eine - allerdings relativ geringfügige -

Entlohnung (910 DM) erhalten hat.

Insgesamt spricht damit das, was zur Tat festgestellt ist, eher für eine untergeordnete Rolle des Angeklagten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 24, 36). Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens versteht sich daher hier jedenfalls nicht von selbst; eine sichere Grundlage dafür würde ergänzende Feststellungen über die Tatbe-

teiligung erforderlich machen. Bei der gegebenen Beweislage

sind jedoch solche Feststellungen nach Meinung des Senats in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Er ändert daher den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersicht-

lich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der reduzierte Schuldvorwurf zu einer geringeren Strafe ge-

führt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer Maul Brüning

Wahl Boetticher