Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 01.07.1998 – 3 StR 242/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
1. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 1. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 1998
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist durch das milde Urteil nicht
beschwert; die Staatsanwaltschaft hat ein
Rechtsmittel nicht eingelegt. Der Senat weist
auf seine Entscheidung in BGHSt 37, 298 hin.
Selbst nach dem Urteil des 4. Strafsenats
(BGHSt 43, 195 = NStZ 1998, 31) setzen Vereinba-
rungen im Strafverfahren die Öffentlichkeit der
Hauptverhandlung, eine entsprechende Protokol-
lierung und eine bestehenbleibende Rechtsmittel-
möglichkeit voraus. In Vorgesprächen dürfen le-
diglich die Bereitschaft und Positionen geklärt,
nicht aber ohne Mitwirkung des Angeklagten ein
Ergebnis vereinbart werden. Insoweit sind aller-
dings zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben
worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
zschockelt Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister