Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.07.1998 – 3 StR 242/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 1. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Lüneburg vom 24. Februar 1998

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist durch das milde Urteil nicht

beschwert; die Staatsanwaltschaft hat ein

Rechtsmittel nicht eingelegt. Der Senat weist

auf seine Entscheidung in BGHSt 37, 298 hin.

Selbst nach dem Urteil des 4. Strafsenats

(BGHSt 43, 195 = NStZ 1998, 31) setzen Vereinba-

rungen im Strafverfahren die Öffentlichkeit der

Hauptverhandlung, eine entsprechende Protokol-

lierung und eine bestehenbleibende Rechtsmittel-

möglichkeit voraus. In Vorgesprächen dürfen le-

diglich die Bereitschaft und Positionen geklärt,

nicht aber ohne Mitwirkung des Angeklagten ein

Ergebnis vereinbart werden. Insoweit sind aller-

dings zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben

worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

zschockelt Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister