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BGH Beschluss vom 01.07.1998 – 1 StR 310/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 310/96 BESCHLUSS

vom 1. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Srafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1998 gemäß § 33 a StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 26. Mai 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abge-

lehnt.

Gründe§

Das Landgericht Landshut hat am 4. August 1995 den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Senat hat durch Beschluß vom 29. Oktober 1996 den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenz der Delikte geändert, drei Einzelstrafen aufgehoben und die Revision des Angeklagten im übrigen gemäß S 349 Abs. 2 StPO verworfen. Den Antrag des Verurteilten vom 9. Dezember 1996 auf Nachholung rechtlichen Gehörs "zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses" hat der Senat mit Beschluß vom 19. Dezember 1996 abgelehnt. Sein erneuter Antrag vom 26. Mai 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs "zur denkgesetzlichen

Unmöglichkeit der Tatbegehung" bleibt ebenfalls erfolglos.

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bereits bei der Entscheidung über die Revision auf Grund der erhobenen Sachrüge eine umfassende Prüfung vorgenommen und dabei keinen Rechtsfehler in der landgerichtlichen Beweiswürdigung gefunden. Das Vorbringen des Verurteilten gibt keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsge-

richts.

Damit erledigen sich auch die weiteren Anträge, die der Verurteilte am 26. Mai 1998 (vor allem zur Strafvollstreckung) gestellt hat.

Schäfer Ulsamer Granderath Wahl Boetticher