Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 30.06.1998 – 1 StR 251/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
30. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 30. Juni 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Granderath,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom
11. März 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 47 Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Begründung zur Gesamtstrafenbildung bestehe nur in einer formelhaften Bezugnahme auf die bei der Festsetzung der Einzelstrafen erörterten Strafzumessungsumstände, die die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe nicht erkennbar mache und die Besorgnis wecke, daß das Landgericht nicht die erforderliche zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Taten, wie es § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebietet, getroffen hat. Die darin liegende Beschränkung des Rechtsmittels auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist zulässig. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht ver-
treten wird, ist offensichtlich unbegründet.
Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die von der Revision beanstandete Bezugnahme auf die - umfassenden und sorgfältigen - Strafzumessungserwägungen im Rahmen der Festsetzung der Einzelstrafen, die sich nicht auf die Beurteilung der Einzeltaten beschränkten, sondern das gesamte Tatgeschehen und auch das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigten, ermöglichte hier dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsaktes der Gesamtstafenbildung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß derartige Bezugnahmen oder Verweisungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in geeigneten Fällen zulässig sind (vgl. schon BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).
Die Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten (Fall II 2 der Urteilsgründe) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ist angesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten rechtlich nicht zu bean-
standen.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher