Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.06.1998 – 1 StR 259/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 259/98 vom
26. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni
1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. September
1997 ist wirksam zurückgenommen und daher er-
ledigt.
Gründe§
Der Angeklagte, dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. September 1997 Revision eingelegt hatte, hat am 16. Oktober 1997 vor dem für die Justizvollzugsanstalt Stadelheim zuständigen Rechtspfleger erklärt: "Ich nehme hiermit die Revision zurück. Über die Tragweite dieser Erklärung bin ich mir bewußt". Diese in einem Protokoll vom gleichen Tag aufgenommene Erklärung hat er nach Vorlesen eigenhändig unterschrieben. Sie ist noch am gleichen Tag
bei der gemeinsamen Postannahmestelle der Münchner Justiz-
behörden eingegangen.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 18. Juni 1998 ausgeführt:
"Damit hat der Rechtsmittelführer seine rechtzeitig eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Diese Revisionsrücknahme ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247 m.w.N.; Ruß in KK, StPO 3. Aufl. § 302, Rdn. 15 m.w.N.).
Anhaltspunkte, daß der Rechtsmittelführer sich bei der Abgabe seiner Erklärung ihrer Tragweite und Bedeutung
nicht bewußt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. vom
19. September 1996 - 1 StR 487/96) liegen nicht vor. Nach der dienstlichen Erklärung des die Rechtsmittelrücknahme entgegennehmenden Rechtspflegers ist ohne weiteres davon auszugehen, daß sich der Rechtsmittelführer auch ohne Beteiligung eines Dolmetschers darüber im klaren war, welche Folgen mit der von ihm er-
klärten Rechtsmittelrücknahme verbunden waren." Dem tritt der Senat bei. Schäfer Ulsamer Maul
wahl Landau