Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 25.06.1998 – 1 StR 236/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 236/98 vom
25. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 8. Juni 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und Überprüfung des Senatsbeschlusses vom
2. Juni 1998 wird abgelehnt.
Gründe§
Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Senat hat durch Beschluß vom 2. Juni 1998 die Revision des Angeklagten gemäß $S 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verurteilte begehrt mit seinem Antrag die Überprüfung des Senatsbeschlusses und die Nachholung rechtlichen Gehörs zu seinem Vortrag zur Bestellung des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Z. ; er vermißt eine Begründung der Entschei-
dung des Senats.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Dem Senat lag bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung des Angeklagten vom 27. Februar 1998, die das Recht der freien Verteidigerwahl rügte, vor. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1998 zutreffend Stellung genommen, so daß schon hierdurch die Grundsätze rechtlichen Ge-
hörs gewahrt sind.
Der ausführliche Schriftsatz des Angeklagten vom
18. Mai 1998, der mit dem beim Senat nicht eingegangenen,
nunmehr vorgelegten Schreiben vom 14. Mai 1998 angekündigt
war, lag ebenfalls bei der Beratung vor.
Schäfer Granderath Brüning
Boetticher Landau