Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 24.06.1998 – 3 StR 74/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

24. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1998 gemäß § 154 Abs. 2, 8 349 Abs.

2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juli 1997 wird

a) das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, in den Fällen 1 bis 74 und 76 bis 79 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) das angefochtene Urteil in dem den Angeklagten betreffenden Schuld- und Strafausspruch dahingehend geändert, daß er wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleiben-

den) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (in Mittäterschaft begangenen) Betrugs in 79 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten B. ‚ gegen den wegen ebenfalls 79 Betrugstaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt worden ist, hat das Urteil nach Revisionsrück-

nahme Rechtskraft erlangt.

Auf die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge gerechtfertigte Revision des Angeklagten stellt der Senat, dem näher begründeten Antrag des Generalbundesanwalts folgend, das Verfahren in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Überprüfung der angefochtenen Verurteilung hat in dem durch die Teileinstellung begrenzten Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Gesamtstrafe sowie der Einzelstrafen in den eingestellten Fällen. Die wegen

des verbleibenden Betrugs verhängte Einzelfreiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten, die zugleich die Einsatzstrafe bildete, bleibt als selbständige Strafe aufrechter-

halten. Ihre Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.

zschockelt Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister