Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 3 StR 194/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. auf dessen Antrag, am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 1997 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat außerdem für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperr-
frist von zwei Jahren festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, da die Überprü-
fung des Urteils hierzu keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat; der Strafausspruch kann jedoch schon im Hinblick auf die sachlichrechtliche Beanstandung nicht bestehen bleiben, so daß es auf die nur insoweit er-
hobenen Verfahrensrügen nicht ankomnt.
Das Landgericht hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des schweren Bandendiebstahls oder des versuchten schweren Bandendiebstahls jeweils verneint und dabei wie auch bei der Zumessung der Einzelstrafen jeweils zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, daß dieser die Taten während des Laufs einer Bewährungsfrist begangen habe. Tatsächlich stand der Angeklagte aber nicht unter Bewährung. Vielmehr war die Strafvollstreckung "erledigt" (UA S. 11). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch hierauf beruht. Der Maßregelausspruch kann hingegen bestehen bleiben,
da sich der Rechtsfehler auf ihn nicht ausgewirkt hat.
Zschockelt Blauth Miebach
winkler Pfister