Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 2 StR 257/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 257/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß SS 349 Abs. 1, 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
I. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1998 wird als unzulässig
verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
II. Der Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsan-
waltes zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe§
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer greift - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - ausschließlich die Strafzumessung an. Nach der ausdrücklichen Erklärung auf Seite 2 der Revisionsrechtfertigungsschrift wie auch nach dem Inhalt der weiteren Begründung richtet sich die Revision nur gegen die Annahme eines minder schweren Falles gemäß S 213
StGB.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere
Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR
Stpo Ss 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
Jähnke RiBGH Theune ist Detter infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jahnke Bode Rothfuß