Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 267/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 267/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
Rachid oO ularbi aus Leutkirch, geboren am 6. Juli
1968 in Miliana (Algerien),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.
1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Die Erwägungen des Landgerichts, mit der gegen den Angeklagten festzusetzenden Strafe solle ein Zeichen dafür gesetzt werden, daß hinsichtlich der Achtung der Geschlechtsehre der Frau für Ausländer in Deutschland die deutschen Gepflogenheiten gelten, unterliegt zwar rechtlichen Bedenken, weil sie nur zulässig wäre, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt wäre (BGHR StGB § 46
Abs. 1 Generalprävention 2). Allein die im
Urteil wiedergegebene Äußerung eines Freundes
des Angeklagten ist dafür kein ausreichender
Beleg.
Juni
Doch war für das Landgericht tragender Gesichtspunkt bei seiner Strafzumessung das hohe Maß an Gewalt, das der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer angewendet hat; dennoch hat es mit zwei Jahren und sechs Monaten eine Strafe verhängt, die nur wenig über der Mindeststrafe des Regelfalles liegt. Damit kann ausgeschlossen werden, daß sich die beanstan-
dete Erwägung auf die Strafe ausgewirkt hat.
Schäfer Maul Granderath
wahl Landau