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BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 267/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

Rachid oO ularbi aus Leutkirch, geboren am 6. Juli

1968 in Miliana (Algerien),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17.

1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Die Erwägungen des Landgerichts, mit der gegen den Angeklagten festzusetzenden Strafe solle ein Zeichen dafür gesetzt werden, daß hinsichtlich der Achtung der Geschlechtsehre der Frau für Ausländer in Deutschland die deutschen Gepflogenheiten gelten, unterliegt zwar rechtlichen Bedenken, weil sie nur zulässig wäre, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt wäre (BGHR StGB § 46

Abs. 1 Generalprävention 2). Allein die im

Urteil wiedergegebene Äußerung eines Freundes

des Angeklagten ist dafür kein ausreichender

Beleg.

Juni

Doch war für das Landgericht tragender Gesichtspunkt bei seiner Strafzumessung das hohe Maß an Gewalt, das der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer angewendet hat; dennoch hat es mit zwei Jahren und sechs Monaten eine Strafe verhängt, die nur wenig über der Mindeststrafe des Regelfalles liegt. Damit kann ausgeschlossen werden, daß sich die beanstan-

dete Erwägung auf die Strafe ausgewirkt hat.

Schäfer Maul Granderath

wahl Landau