Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 228/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 228/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2. März 1998 wird als unbegründet verworfen, soweit der Angeklagte dadurch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt wor-
den ist.
Der Beschwerdeführer hat insoweit die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Im übrigen wird das Rechtsmittel, soweit es die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten betrifft, zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht
Karlsruhe abgegeben.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO), soweit er wegen Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.
Soweit sich das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel auch gegen die unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Singen und Konstanz gebildete Ge-
samtfreiheitsstrafe richtet, ist der Bundesgerichtshof zur
Entscheidung hierüber nicht berufen. Unabhängig davon, ob das Landgericht für diese nachträgliche Gesamtstrafenbildung überhaupt zuständig war (vgl. S§ 462 a Abs. 3 StPO), handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluß nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach $S 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, daß sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (BGHSt 25, 242, 243). Das Rechtsmittel war daher insoweit zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesge-
richt Karlsruhe abzugeben.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher