Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 199/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 199/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die lange Verfahrensdauer hat das Landgericht
ausreichend berücksichtigt.
Dafür, daß eine das Beschleunigungsgebot verletzende Verfahrensverzögerung vorgelegen habe, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen und
ist auch sonst nichts ersichtlich.
Es handelte sich um einen komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalt, dem wechselnde gegenseitige Strafanzeigen - unter anwaltlicher Mitwirkung - vom Angeklagten und Tatopfer zugrundelagen und der umfangreiche Ermittlungen in den Jahren nach 1993 in den neuen
Bundesländern erforderlich machte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Schäfer Granderath wahl
Boetticher Landau