Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 199/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die lange Verfahrensdauer hat das Landgericht

ausreichend berücksichtigt.

Dafür, daß eine das Beschleunigungsgebot verletzende Verfahrensverzögerung vorgelegen habe, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen und

ist auch sonst nichts ersichtlich.

Es handelte sich um einen komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalt, dem wechselnde gegenseitige Strafanzeigen - unter anwaltlicher Mitwirkung - vom Angeklagten und Tatopfer zugrundelagen und der umfangreiche Ermittlungen in den Jahren nach 1993 in den neuen

Bundesländern erforderlich machte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Schäfer Granderath wahl

Boetticher Landau