Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 11.06.1998 – 5 StR 125/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 11. Juni 1998
in der Strafsache
- 5 StR 125/98 -
gegen
1 H 2. | 3 T 4 H
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 11. Juni 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr.Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger des Angeklagten H
Rechtsanwältin K
als Verteidigerin der Angeklagten |
Rechtsanwalt B
als Verteidiger der Angeklagten T
Rechtsanwalt K
als Verteidiger des Angeklagten Ho
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. August 1997 mit den Fest-
stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Ju-
gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG (in der Fassung vom 30. Juni 1993) sowie der jeweils tateinheitlich begangenen Bestechlichkeit (Angeklagte | und T ) bzw. der Teilnahme an Bestechungsdelikten (Angeklagte H und Ho ) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ferner hat es angeordnet, daß die Angeklagten I ‚T und Ho für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sind. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Er-
folg.
Die Freisprüche der Angeklagten halten rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil erhebliche Darstellungs- und Erörterungsmängel
aufweist.
Die Begründung des Urteils genügt nicht den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - wie er hier erfolgt ist - im Anschluß an die Darlegung, welcher Anklagevorwurf dem einzelnen Angeklagten gemacht wird (vgl. BGHSt 37, 21, 22), grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldvorwurf erforderlichen — zusätzlichen — Feststellungen nicht getroffen werden können (vgl. BGHR StPO 8 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 10; zum Ganzen: Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 208 ff.; G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 5. Aufl., S. 467 f.). Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. zuletzt BGH, NStZ-RR 1997, 374 m.w.N.; zur Überzeugungsbildung vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25). Diese Grundsätze läßt das angefochtene Urteil außer acht.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Anklagevorwurf im wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten H
im Ermittlungsverfahren beruht. Danach wird den Angeklagten H und Ho vorgeworfen, im Zeitraum von Ende März 1994 bis Juni 1994 in zehn Fällen „30 Personen aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, die nicht über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Duldung für die Bundesrepublik Deutschland verfügten, vom Hoheitsgebiet der Republik Polen über den Grenzübergang Bad Muskau nach Deutschland“ gebracht zu haben. Die Angeklagten I und T ‚ die als grenzpolizeiliche
Unterstützungskräfte am Grenzübergang Bad Muskau tätig waren, sollen an
den Taten in der Weise beteiligt gewesen sein, daß sie „bei den nicht einreiseberechtigten Ausländern jeweils nur eine Scheinkontrolle vornahmen und sie passieren ließen, weil in deren Pässen jeweils 200 DM bereit lagen, die die Angeklagten als von vornherein ausgemachtes Entgelt zuvor entnahmen und für sich behielten“. Der Tatrichter konnte sich von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs „nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugen“, weil er Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten H hatte, und hat deshalb alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Zur Begründung hat das Landgericht - ohne darauf einzugehen, welchen Sachverhalt es nach dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung als festgestellt erachtet - lediglich einzelne Beweisergebnisse dargestellt, die gegen eine Beteiligung der Angeklagten Ho ,| und T
sprechen. Die Einlassung des Angeklagten H ,‚ seine früheren Angaben zur Sache sowie ihr Zustandekommen hat der Tatrichter dabei nicht wiedergegeben. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen der Angeklagte Hrustl, den das Landgericht für ein Mitglied einer „Schleuserbande“ hält, sowohl die Mitangeklagten als auch sich selbst zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Kenntnis der Einlassung des Angeklagten H — einschließlich ihrer Genese — sowie der Einlassungen der Mitangeklagten ist für die Beurteilung der Beweislage insbesondere der Glaubwürdigkeit des Angeklagten H jedoch unverzichtbar. Ohne sie ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob die Erwägungen des Tatrichters mit denen er seine „bestehenden Zweifel“ an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten H nicht zu überwinden vermochte, rechtsfehlerfrei sind, zumal das Landgericht festgestellt hat, daß seine Aussage „bezüglich der Tatmodalitäten überwiegend im Kerngeschehen kon-
stant“ sei.
Angesichts der aufgezeigten Darstellungs- und Erörterungsmängel ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Freisprüche der Angeklagten auf rechtlich unbedenklichen Erwägungen beruhen. Die Sache bedarf deshalb der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
Ob das angefochtene Urteil hinsichtlich der Beurteilung einer Alibibehauptung des Angeklagten Ho weiteren durchgreifenden Bedenken unterläge, bedarf bei dieser Sachlage keiner Vertiefung. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß für einzelne Indiztatsachen der Zweifelssatz nicht gilt (vgl. insoweit Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 261 Rdnr. 29 m.w.N.).
Laufhütte Basdorf Nack
Tepperwien Gerhardt